ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

für die Dienstleistungsbereiche der Firma

C&H Creative Marketing GmbH
Geranienstraße 1
D-71263 Weil der Stadt
Amtsgericht Stuttgart, HRB 730281
USt-ID-Nr.: DE256397328

1. Allgemeines

1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der C&H Creative Marketing GmbH - nachfolgend "C&H" genannt - mit anderen Unternehmen oder sonstigen Auftraggebern, nachfolgend "Auftraggeber" genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden von der C&H nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
1.2. Die C&H ist auf den Gebieten digitale Medien, Print-Medien, Marketingberatung, Public Relations und ähnlichen Bereichen tätig. Eine detaillierte Beschreibung der Dienstleistungen ergibt sich aus den jeweiligen Ausschreibungsunterlagen, Verträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen.

2. Auftragsausführung und Änderungen

2.1. Alle Vereinbarungen, die zwischen der C&H und dem Auftraggeber bezüglich der Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sowie Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber.
2.3. Bei der Auftragsdurchführung ist die C&H verpflichtet, die zu treffenden Maßnahmen mit dem Auftraggeber abzustimmen. Über in mündlichen, oder fernmündlichen Besprechungen festgelegte Punkte erhält der Auftraggeber eine schriftliche Mitteilung, welche neben dem eigentlichen Vertrag, ebenfalls Vertragsbestandteil wird, sofern der Auftraggeber dieser nicht mit einer Frist von 3 Werktagen nach Zugang widerspricht.
2.4. Beim Vorliegen höherer Gewalt ist die C&H berechtigt, die Ausführung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Auftraggeber gegenüber der C&H entsteht daraus nicht. Dies gilt auch falls dadurch für den Auftraggeber wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

3. Nutzungsrechte

3.1. Der Auftraggeber erhält mit der vollständigen Bezahlung des Honorars die Nutzungsrechte an allen von der C&H im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten, soweit dies nach deutschem Recht möglich ist. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der C&H.
3.2. Die Arbeiten der C&H dürfen vom Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten nicht geändert werden. Dies betrifft sowohl das Original als auch Reproduktionen. Jede Nachahmung, auch in Teilen, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der C&H Schadensersatz zu.
3.3. Übertragungen der eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte und/oder eine Mehrfachnutzung müssen per Vertrag geregelt werden und sind ggf. honorarpflichtig.
3.4. Die C&H darf den erteilten Auftrag für die Eigenwerbung, beispielsweise als Referenz, nutzen. Dies kann durch eine entsprechende Sondervereinbarung zwischen C&H und Auftraggeber ausgeschlossen werden.

4. Vergütung

4.1. Rechnungen der C&H sind bis zum Ablauf des auf der Rechnung genannten Fixtermins ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf von 14 Tagen ist eine fällige Forderung vom Auftraggeber mit 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Dies gilt auch für den Fall einer Stundung. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
4.2. Die C&H ist berechtigt, vom Auftraggeber Vorauszahlungen für die angebotenen Leistungen zu verlangen, wenn es sich um Neukunden handelt, es vertraglich so geregelt ist, beispielsweise falls sich vertraglich vereinbarte Leistungen über einen längeren Zeitraum erstrecken oder wenn von ihr im Namen des Auftraggebers Fremdaufträge erteilt werden.
4.3. Bei durch den Auftraggeber initiierter vorzeitiger Beendigung, vorzeitigem Abbruch oder deutlichen Änderungen in der Leistungserbringung von Aufträgen, hat der Auftraggeber der C&H alle hierdurch anfallenden Kosten zu ersetzen und die C&H von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freizustellen.
4.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Aufrechnung gegen Forderungen der C&H zu erklären, es sei denn, die Forderung des Auftraggebers ist unbestritten, oder rechtskräftig festgestellt.
4.5. Alle Preise und zur Zahlung fälligen Beträge, welche die C&H angibt, verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

5. Geheimhaltungsverpflichtung

5.1. Die C&H verpflichtet sich, sämtliche ihr bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäftsvorgänge des Auftraggebers, sowie der mit ihm verbundenen, oder in Geschäftsbeziehungen stehenden Firmen geheim zu halten. Die C&H verpflichtet sich, diese Geheimhaltungspflicht auch mit von ihr beauftragten Fremdfirmen abzusprechen. Die Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer des Vertrages hinaus.

6. Pflichten des Auftraggebers

6.1. Der Auftraggeber stellt der C&H alle zur Durchführung des Auftrags notwendigen Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Diese gibt die C&H nach Beendigung des Auftrages an den Auftraggeber zurück.
6.2. Der Auftraggeber hat die von der C&H vorgelegten Ausarbeitungen zu prüfen und frei zu geben. Mit der Freigabe gelten etwaige Abweichungen vom Auftrag als genehmigt.
6.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise die GEMA abzuführen. Leistet die C&H diese Gebühren vor, so verpflichtet sich der Auftraggeber, auch noch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, diese Gebühren der C&H gegen Nachweis zurückzuerstatten.

7. Gewährleistung und Haftung

7.1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die C&H erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen trägt der Auftraggeber. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen.
7.2. Sollten der C&H bei der Vertragsdurchführung rechtliche Risiken bekannt werden, so ist die C&H jedoch verpflichtet den Auftraggeber darauf hinzuweisen. Hat die C&H nach bekannt werden der rechtlichen Bedenken den Auftraggeber in schriftlicher Form hierauf hingewiesen, so wird die C&H durch den Auftraggeber in jedem Fall von Ansprüchen Dritter freigestellt. Erachtet es die C&H für notwendig, so kann diese nach schriftlicher Rücksprache mit dem Auftraggeber die Ausführung oder Weiterführung des Auftrags ohne einen Schadensersatzanspruch seitens des Auftraggebers ablehnen, oder auf Kosten des Auftraggebers eine besonders sachkundige Person, oder Institution zur Prüfung der Rechtmäßigkeit hinzuziehen.
7.3. In keinem Fall haftet die C&H für Programm- oder Programmierfehler, Fehler in der Hard- und Software und für die eventuell daraus entstehenden Kosten.
7.4. Alle Ausarbeitungen im Bereich Consulting, Werbung und Public Relations (Öffentlichkeitsarbeit), sowie die Durchführung von Events, erstellt die C&H nach bestem Wissen und Gewissen auf der Basis ihr zugänglicher Unterlagen und den allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet die C&H dem Kunden hierdurch nicht.
7.5. Die C&H haftet auch nicht für in der Werbung und in PR-Artikeln enthaltene Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Ebenso haftet die C&H nicht für die patent-, muster-, urheber-, und warenzeichenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Texte, Designs, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe, etc..
7.6. Die C&H haftet dem Auftraggeber gegenüber im Übrigen grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung der C&H wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der C&H, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der C&H für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, sofern sich diese nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflicht ergibt.

8. Beauftragung Dritter

8.1. Es steht im Ermessen der C&H für die Ausführungen ihrer Dienstleistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen. Sofern nichts abweichendes vereinbart ist, erteilt die C&H Fremdaufträge nach deren Wahl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers.

9. Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen

9.1. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der C&H angefertigt werden, verbleiben bei der C&H. Eine Aushändigung dieser Unterlagen und Daten kann vom Auftraggeber nicht gefordert werden. Die Bezahlung des Honorars verpflichtet die C&H zur Erbringung der vereinbarten Leistung. Sämtliche Arbeitsschritte in jedweder Form sind jedoch nicht Bestandteil des Vertrages. Für Daten, insbesondere personenbezogene Daten, gilt die Datenschutzerklärung der C&H in ihrer jeweils aktuellsten Ausführung, die Bestandteil dieser AGB ist.

10. Streitigkeiten

10.1. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Auftragsverhältnis unmittelbar, oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Die C&H ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl auch das für den Geschäftssitz des Auftraggebers zuständige Gericht anzurufen.

11. Schlussbestimmungen

11.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder zu einem späteren Zeitpunkt ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll dann eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.

Die Datenschutzerklärung der C&H in ihrer jeweils aktuellsten Ausführung ist Bestandteil dieser AGB.

Stand dieser AGB ist November 2018